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Willkommen auf dem Hinweisgeberportal

Online Meldung | Telefonisch | Persönlicher Videocall | EMail

Haben Sie in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Kenntnisse über etwaige Verstöße erlangt?

Dann sind Sie hier richtig. Wir - als Meldungsstelle sind Treuhänder der Meldung und sind gesetzlich zur strikten Vertaulichkeit verpflichte.
Nach Sichtung, Bewertung Bearbeitung Ihrer Meldung leiten wir unter Einhaltung Ihrer Anonymität  diese an die entsprechenden Stellen weiter, um effektiv Verstöße aufzudecken, zu untersuchen und rechtliche Schritte einzuleiten. Hinweisgeber spielen eine wesentliche Rolle bei der Enthüllung und Bestrafung von Missständen. Dennoch hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen Hinweisgeber nach der Meldung von Missständen beruflichen Nachteilen ausgesetzt waren. Dies schließt sowohl das Hinweisgeberschutzgesetzes als auch unsere Funktion als Treuhänder für die Mitteilung aus.

Bitte beachten Sie vor der Einreichung Ihrer Meldung die nachfolgenden Richtlinien:

 
  • Nehmen Sie sich Zeit, die allgemeinen Erklärungen und zusätzlichen Informationen Webseite durchzulesen.
  • Sollte keine angemessene Reaktion auf eine interne Meldung erfolgen, steht es Ihnen frei, sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz.
  • Zögern Sie nicht, uns bei eventuellen Rückfragen oder Unsicherheiten zu kontaktieren. Dadurch können mögliche Missverständnisse aus dem Weg geräumt und spätere Fragen vermieden werden. Wir bieten Informationen und Beratung zu vorhandenen Lösungsansätzen und Verfahren, um sich vor negativen Folgen zu schützen. Bitte beachten Sie, dass unsere Beratung keine rechtliche Prüfung des individuellen Falls beinhaltet.
Im Falle aktueller Gefahren oder bedrohlicher Situationen empfehlen wir Ihnen dringend, zuerst die bekannten Notfallrufnummern oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu kontaktieren.
 
Vor Einreichung einer Meldung bitten wir Sie, die allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen auf dieser Webseite sorgfältig durchzulesen.
 
Vor der Abgabe einer Meldung stellen wir Ihnen Informationen und Beratung über bestehende Lösungsmöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor möglichen negativen Folgen zur Verfügung.
 
Bitte beachten Sie: Das absichtliche Abgeben einer falschen Meldung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Personen, die im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen (sogenannte Hinweisgeber), haben die Möglichkeit, diese Informationen an die entsprechenden Meldestellen zu übermitteln. Als Verstöße gelten begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Regelverletzungen. Diese Verstöße könnten bereits bei dem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber des Hinweisgebers oder bei anderen Institutionen, mit denen der Hinweisgeber beruflich in Kontakt steht oder stand, begangen worden sein oder höchstwahrscheinlich in Zukunft begangen werden. Auch Versuche, solche Verstöße zu verschleiern, fallen darunter.
 
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährleistet den Hinweisgebern Schutz vor möglichen Nachteilen, die ihnen aufgrund ihrer Meldung von Verstößen drohen könnten.
 
Zu den Hinweisgebern zählen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere Personengruppen wie zum Beispiel Beamte, Selbstständige, Praktikanten bzw. Freiwillige (auch bei unbezahlter Tätigkeit) und Mitglieder von Organen von Unternehmen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder) einer Aktiengesellschaft. Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, können ebenso Verstöße melden. Gleiches gilt für Hinweisgeber, die sich in einem Bewerbungsprozess befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat, aber während des Bewerbungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
 
Die Meldung eines Verstoßes muss in Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Hinweisgebers stehen. Der Begriff "Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit" wird weit interpretiert und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände betrachtet. Es geht dabei nicht nur um formale Arbeits- oder Dienstverhältnisse. Er umfasst auch Aktivitäten von Arbeitnehmervertretungen. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn laufende oder frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber möglichen negativen Konsequenzen ausgesetzt wäre, wenn sie die erlangten Informationen über Verstöße meldet. Dies soll eine breite Palette von Personen einschließen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit – unabhängig von Art oder Bezahlung dieser Tätigkeit – Zugang zu Informationen über Verstöße haben.

Zum Kernpunkt des HinSchG gehört der maximale Schutz der Identität des Hinweisgebers.

Hinweisgeber

Wichtige Information

Meldung von Informationen über persönliches Fehlverhalten im Privatleben

Bitte beachten Sie, dass die Meldung von Informationen über persönliches Fehlverhalten, das die meldende Person im beruflichen Kontext erfahren hat und keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweist, nicht durch den Schutz abgedeckt wird. In einem solchen Fall wird das Verfahren an dieser Stelle abgeschlossen und es werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen.